RS0121368 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0121368 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, verbietet nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. Weh gegen Österreich.