JudikaturJustizRS0121284

RS0121284 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2006

Der allgemeine Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB und der nacheheliche Ausgleichsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG verfolgen unterschiedliche Rechtsschutzziele und sind nach unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten zu beurteilen. Dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Teilungsverfahren mit bindender Wirkung zwischen den Parteien über den (allgemeinen) Teilungsanspruch abgesprochen worden ist, steht demnach einem eherechtlichen Aufteilungsanspruch zwischen denselben Parteien betreffend die Ehewohnung auf dieser Liegenschaft nicht entgegen.