§ 87
§ 87 — EheG
§ 87 — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens siehe § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896.
2. Siehe auch den Antrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896.
3. ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40108871
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.
(2) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.