JudikaturJustizRS0121125

RS0121125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2012

§ 49 Abs 2 Z 5 JN ist nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind. Der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, der nicht ausdehnend auszulegen ist, liegt somit hier nicht vor.

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