JudikaturJustizRS0120898

RS0120898 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2023

Zur Entscheidung über die Zurückweisung eines nicht verbesserten Revisionskurses, der jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG) hat und eine Abänderung dieses Ausspruchs nicht erfolgt ist, ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig.

Entscheidungen
11