RS0120898 – OGH Rechtssatz
RS0120898 – OGH Rechtssatz
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Zur Entscheidung über die Zurückweisung eines nicht verbesserten Revisionskurses, der jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG) hat und eine Abänderung dieses Ausspruchs nicht erfolgt ist, ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig.