JudikaturJustizRS0120575

RS0120575 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2007

Der Grundsatz der Spezialität steht auch einem Widerruf der bedingten Nachsicht einer über den Angeklagten früher verhängten Strafe entgegen. Denn der Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, ist der (weiteren) Verfolgung und Verurteilung gleichzuhalten. Der Vollzug einer widerrufenen Strafe ohne Zustimmung der ausliefernden Justizbehörde wäre jedenfalls unzulässig.

Entscheidungen
2