JudikaturJustizRS0120327

RS0120327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2008

Es liegt keine Befreiung von der Anwaltspflicht vor, wenn eine in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallende Rechtssache fälschlich als Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes vor diesem verhandelt wird. Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel. Erfolgt in der Berufung diesbezüglich keine Rüge, gilt der Mangel als geheilt.