JudikaturJustizRS0120236

RS0120236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2019

Der entgangene Gewinn ist danach zu bemessen, welchen Gewinn der Geschädigte „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten" gehabt hätte. Bei der hiefür notwendigen Prüfung des Kauslazusammenhangs ist jener Umstand wegzudenken, ohne den der Schaden nicht eingetreten wäre, und nicht durch einen anderen Umstand, wie die Verteilung eines Rabatts nach sachlich gerechtfertigten Kriterien, zu ersetzen (Schädigung durch gesetzwidriges Rabattsystem.

Entscheidungen
4