RS0120044 – OGH Rechtssatz
RS0120044 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss als Erfolgsvoraussetzung nicht mit einem Begehren verknüpft sein, nach dem das (teilweise) Erlöschen der im Vorprozess titulierten Unterhaltspflicht ausgesprochen werden soll.