JudikaturJustizRS0120024

RS0120024 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2005

Der für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes relevante Umstand, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vgl § 5 JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, ist kein Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen. Ob die Voraussetzungen für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes durch § 5 Z 2 bis 5 JGG oder § 36 StGB wegen Tatbegehung als Jugendlicher (§ 1 Z2 JGG) oder als junger Erwachsener (§ 46a JGG) vorliegen, ist vielmehr vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden (§ 338 StPO). Das Ergebnis dieser (von der Fragestellung nicht umfassten) Entscheidung ist daher im Urteil auch zu begründen. Diese begründungspflichtige gemeinsame Entscheidung über die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis des Geschworenengerichtes kann sodann aus der Z 13 ersterFall des § 345 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO angefochten werden.