(1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. Die §§ 28 und 30 sind anzuwenden.
(2) Die §§ 31, 32 Abs. 1 bis 4, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37 Abs. 2 und 3, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, § 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.
(3) Der Vernehmung eines jungen Erwachsenen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf sein Verlangen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der junge Erwachsene in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 fünfter Satz StPO gilt nicht.
Rückverweise
JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 46a Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
(1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. Die §§ 28 und 30 sind anzuwenden. (2) Die §§ 31, 32 Abs. 1 bis 4, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37 Abs. 2 und 3, 40, 42, 43 Abs. 1…
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2001, zu § 46a, BGBl. Nr. 599/1988)
…des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. (3) Für Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher…
StGB · Strafgesetzbuch
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2001, zu den §§ 1 und 61, BGBl. Nr. 60/1974)
…des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. (3) Für Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher…
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 26
…sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind. (7) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 …
§ 32
…Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden. (6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 …