RS0119755 – OGH Rechtssatz
RS0119755 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Vereinbarung zwischen Kaufleuten in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche schon mit der Lieferung der Kaufsache beginnt, benachteiligt den Käufer gröblich, weil sie die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche verhindern kann.