JudikaturJustizRS0119622

RS0119622 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2005

In eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist einzuweisen, wer eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ ll StGB) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Könnte der Täter ungeachtet des erwähnten Einflusses schon aus einem anderen Grund nicht bestraft werden, so darf er nicht eingewiesen werden. Rücktritt vom Versuch hindert daher die Einweisung.