JudikaturJustizRS0119509

RS0119509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2018

Der durch die Erzeugung von Suchtmitteln bewirkte originäre Erwerb derselben ist mangels eines Gewahrsamsübergangs von einem Vorbesitzer nicht auch dem § 27 Abs 1 erster Fall SMG zu unterstellen. Der nachfolgende, über die Erzeugung hinausgehende und mit deren Abschluss nicht notwendig einhergehende Besitz von geerntetem Cannabiskraut iSd § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG bleibt hingegen zusätzlich zu einem schon verwirklichten Suchtgiftverbrechen nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG strafbar (so schon 12 Os 120/03).

Entscheidungen
5