Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss, der in der Verwerfung der Nichtigkeitsberufung der zweitbeklagten Partei als rechtskräftig unberührt bleibt, wird gegenüber der erstbeklagten Partei dahin abgeändert, dass er lautet: „Die Berufung der erstbeklagten Partei wegen Nichtigkeit w…
Text Begründung: Der Kläger und die Erstbeklagte sind jeweils Mit- und Wohnungseigentümer eines Objekts in Osttirol. Die Erstbeklagte und ihr Ehemann, der Zweitbeklagte, stellten ihre Motorräder auf einer Fläche ab, die einen allgemeinen Teil der Liegenschaft darstellt. Die Erstbeklagte stellte außerdem…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs verneint hat. 1. Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagszurückweisung führenden Nichtigkeit…