Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. …
Text Begründung: Das Erstgericht wies die Feststellungsbegehren, das Beseitigungsbegehren sowie das hilfsweise gestellte Unterlassungsbegehren der klagenden Stadtgemeinde ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands - offenkundig jed…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist unzulässig. 1. Die klagende Stadtgemeinde bekämpft im Revisionsverfahren nicht mehr die Abweisung des Feststellungsbegehrens zu Punkt 1. a) und des Beseitigungsbegehrens zu Punkt 3. des Ersturteils. Sie strebt jedoch nach wie vor die Feststellung an, dass den Bekla…