§ 4 Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt
§ 4 Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt — SchFG
§ 4 Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt — SchFG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009
Inkrafttretungsdatum
26. März 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40104731
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.