BundesrechtBundesgesetzeSchifffahrtsgesetz§ 4

§ 4Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt

(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.

Entscheidungen
7
  • Rechtssätze
    5
  • RS0046456OGH Rechtssatz

    22. Februar 2000·3 Entscheidungen

    Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist als Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien in Binnenschifffahrtssachen anzusehen.