§ 4 Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt
In Kraft seit 26. März 2009
Up-to-date
(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.
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