BundesrechtBundesgesetzeSchifffahrtsgesetz2. Teil Schifffahrtspolizei1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen§ 4

§ 4Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt

In Kraft seit 26. März 2009
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§ 4 Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt — SchFG | GesetzeFinden.at