§ 4 Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt
In Kraft seit 26. März 2009
Up-to-date
SchFG
Gliederung
2. Teil Schifffahrtspolizei
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt
(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.
§ 4 SchFG · SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 4 Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt
…Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt § 4. (1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. (2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über…
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