JudikaturJustizRS0119127

RS0119127 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2017

Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz über die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist nicht von Bedeutung, ob der Rechtsschutzantrag, der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens als Anlass für die Bestrafung ist, an sich der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegt.

Entscheidungen
2