JudikaturJustizRS0119067

RS0119067 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. August 2008

Unterlässt das Berufungs-/Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO bzw. nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, kann eine Berichtigung durch Beisetzen dieses Ausspruches unterbleiben, soferne der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beziehungsweise § 528 Abs 1 ZPO geltend macht und der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung zu treffen hat. (So schon: 3 Ob 79/90; 9 ObA 267/01g; allerdings zu einem anderen Ausgangsrechtssatz in RS0002488.)

Entscheidungen
4