JudikaturJustizRS0118363

RS0118363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 2024

Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. (Hier: Von einem GmbH-Gesellschafter ist zu erwarten, dass er sich über den Inhalt des GmbH-Gesetzes Kenntnis verschafft.)

Entscheidungen
11