JudikaturJustizRS0118305

RS0118305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2018

Aus dem Gemeinschaftsrecht ist nicht ableitbar, dass der Oberste Gerichtshof in Verdrängung der Zugangsbeschränkungen nach nationalem Verfahrensrecht immer anrufbar sein müsse, wenn eine im Sicherungsverfahren angestrebte Entscheidung (auch) von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts abhängt.

Entscheidungen
2