Spruch Karl Heinz W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Die angefochtene Entscheidung wird im den Genannten betreffenden Umfang aufgehoben. Dem Bund wird der Ersatz der mit 700 Euro bestimmten Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer auferlegt.…
Text Gründe: Mit Beschluss vom 23. März 2005, AZ 22 Bs 71/05k, 72/05g, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Karl Heinz W***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der am 24. Februar 2005 verhängten Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der …
Rechtliche Beurteilung Den nicht an § 182 Abs 4 zweiter Satz (§ 179 Abs 4 Z 2) StPO ausgerichteten Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichtes (dessen Fortsetzungsbeschluss jenen des Untersuchungsrichters nicht bloß zu beurteilen, vielmehr zu ersetzen hat und demnach eine neue – reformatorische – Entscheidung darstellt; …