JudikaturJustizRS0118052

RS0118052 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2005

Das über die Untersuchungshaft entscheidende Gericht ist an die rechtliche Beurteilung, welche die Taten im Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung (§ 92 Abs 3 erster Satz StPO) erfahren hatten, nicht gebunden.

Entscheidungen
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