JudikaturJustizRS0118018

RS0118018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2011

Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (§§ 98 Abs 2, 143 Abs 1 StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auch wenn andere Personen ebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme. Auch eine Hinterlegung (§ 1425 ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten. Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehren eines Privatbeteiligten ist in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügung nach der EO entgegentreten.

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