RS0117920 – OGH Rechtssatz
RS0117920 – OGH Rechtssatz
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Wird das Urteil im Ausspruch über das Unterbleiben der Abschöpfung der Bereicherung aufgehoben und die Sache lediglich insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen, so ist dieses Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 443 Abs 2, 445 Abs 2 StPO unter Beachtung des § 68 Abs 2 StPO von dem als Einzelrichter zuständigen Vorsitzenden des Schöffengerichtes zu führen.