RS0117919 – OGH Rechtssatz
RS0117919 – OGH Rechtssatz
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Bei Bejahung der präventiven Gründe des § 20a Abs 2 Z 1 zweiter Halbsatz StGB kann ein durch die strafbare Handlung erlangter Vermögenvorteil auch dann abgeschöpft werden, wenn dieser 21.802 Euro nicht übersteigt. Hat das Erstgericht die - bis zu dieser Wertgrenze - erforderliche Prüfung der bezeichneten Präventionserfordernisse vollends unterlassen und somit rechtsirrig vom gesetzlich eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, liegt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall vor.