JudikaturJustizRS0117632

RS0117632 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2003

Gegen das Unterbleiben einer fristgerecht vom Vorsitzenden (Einzelrichter) zu treffenden Entscheidung über eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft steht dem Beschwerdeführer zwar die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO oder der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG zu, die jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 1 GRBG sind (15 Os74/93). Ein Instanzenzug beziehungsweise die Ausschöpfung desselben im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG kommt demnach bei dieser Fallgestaltung nicht in Betracht, sodass sich die Grundrechtsbeschwerde des Einschreiters und eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofes als zulässig erweist.