JudikaturJustiz7Ob45/04z

7Ob45/04z – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef E*****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2,906.913,40 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2003, GZ 4 R 280/02d-119, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. März 2002, GZ 16 Cg 267/94b-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach auch für das Berufungsverfahren ausgedehnter Verfahrenshilfebewilligung (ON 101) und mehrfachen Umbestellungen in der Person des Verfahrenshelfers (ON 107, 109) wurde letztlich Rechtsanwalt Dr. Günter Vasicek in Wien vom zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien als solcher bestellt (ON 110). Das - die Klageabweisung des Erstgerichtes bestätigende - Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Genannten am Donnerstag, den 20. 3. 2003, zugestellt (Rückschein bei ON 119). Mit Telefax vom 16. 4. 2003 (sohin binnen laufender Frist für eine außerordentliche Revision, da das Oberlandesgericht Wien eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hatte) teilte RA Dr. Vasicek dem Erstgericht mit, dass er (persönlich) aufgrund der Tatsache, dass ihm der Kläger das Misstrauen ausgesprochen habe, für die Verfassung einer solchen Revision "einen anderen Verfahrenshelfer bestellt haben möchte und zwar in der Person des Dr. Stefan Bruckschweiger"; er (Dr. Vasicek) werde "mit selber Post dies auch der RA Kammer Wien mitteilen" (ON 121). Tatsächlich erfolgte mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. 5. 2003 eine Umbestellung in der Person des nunmehrigen Rechtsmittelverfassers RA Mag. Dr. Martin Deuretsbacher aus Wien (ON 123). Wann eine Ausfertigung des berufungsgerichtlichen Urteiles an diesen zugestellt wurde, ist nicht aktenkundig.

Am 20. 6. 2003 langte beim Erstgericht die vom zuletzt genannten Rechtsanwalt verfasste außerordentliche Revision des Klägers ein, wobei durch eine Stampiglie oberhalb des Eingangsvermerkes (mit Hinweis auf den Briefumschlag) festgehalten ist, dass die Postaufgabe am 18. 6. 2003 erfolgte (ON 125). Das Erstgericht hat hierauf die Akten dem Obersten Gerichtshof am 11. 2. 2004, dort eingelangt am 24. 2. 2004, vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist indes verspätet. Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst zu 6 Ob 230/02w (RIS-Justiz RS0116897) - unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung - erkannt hat, wird nämlich bei einem durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorgenommenen Wechsel in der Person des Verfahrenshilfevertreters die Rechtsmittelfrist nur dann vom Tag der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses (und der anzufechtenden Entscheidung) an den neuen Verfahrenshelfer in Lauf gesetzt, wenn die Umbestellung während der Rechtsmittelfrist erfolgt ist (RIS-Justiz RS0041698). Im Falle einer (hier wie auch im zitierten Anlassfall der Vorentscheidung) - von der Partei oder auch ihrem Vertreter - selbst beantragten Umbestellung tritt jedoch eine Unterbrechungswirkung (hinsichtlich der bereits in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist) nicht ein. Selbst durch eine Verzögerung in der Entscheidungsfindung der Rechtsanwaltskammer kann ein Nachteil für die durch einen Verfahrenshelfer vertretene Partei nicht entstehen, weil dieser ja bis zur Rechtskraft seiner Enthebung und entsprechend bis zur Umbestellung ohnehin berechtigt und verpflichtet bleibt, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen (nochmals 6 Ob 230/02w).

Daraus folgt, dass die Frist für die Erhebung der außerordentlichen Revision bereits mit der Zustellung des Berufungsurteils an den ursprünglichen Verfahrenshelfer am 20. 3. 2003 zu laufen begann, durch dessen Umbestellungsantrag nicht unterbrochen wurde und daher am 17. 4. 2003 endete. Der Umbestellungsbescheid vom 22. 5. 2003 setzte die bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht wieder in Gang; wann dieser Bescheid (samt Urteilsausfertigung) an den neuen Verfahrenshelfer (exakt datummäßig) zugestellt wurde, ist damit rechtlich irrelevant. Eine Rückleitung samt Erhebungsauftrag hiezu an das Erstgericht war demgemäß seitens des Obersten Gerichtshofes nicht erforderlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.