JudikaturJustizRS0116431

RS0116431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2005

Das gemäß § 94 AußStrG um Errichtung eines Teilinventars ersuchte Rechtshilfegericht hat nur zu überprüfen, ob das Teilinventar ordnungsgemäß und vollständig im Sinne des Rechtshilfeersuchens zustande gekommen ist. Nur in diesem Sinn ist sein Beschluss, dass das Teilinventar zu Gericht angenommen wird, zu verstehen. Die Klärung strittiger Besitzfragen obliegt dem Abhandlungsgericht.

Entscheidungen
3