JudikaturJustizRS0116019

RS0116019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2001

Das in einem gerichtsanhängigen Strafverfahren zum Zweck der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (§ 74 Abs 1 ARHG) an den Untersuchungsrichter gestellte Begehren des Staatsanwaltes auf Herstellung einer beglaubigten Übersetzung der von ihm ausgefertigten Sachverhaltsdarstellung samt Aktenkopien (§ 52 ARHV) durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher in die Sprache des ersuchten Staates (§ 9 ARHV) ist als Erhebungsantrag iSd § 88 Abs 1 StPO zu beurteilen, dessen Erledigung in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fällt. Eine Veranlassung der Herstellung solcher Übersetzungen im eigenen Wirkungsbereich des Staatsanwaltes kommt nicht in Betracht.