§ 52 Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung
§ 52 Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung — ARHV
§ 52 Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung — ARHV
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. § 74 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 219/1980
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1980
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12032248
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Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel zu versehen. Beglaubigte Abschriften (Kopien) der in Betracht kommenden Aktenstücke und allfällige Beweisgegenstände sind anzuschließen (§ 7).