§ 9 Übersetzungen
§ 9 Übersetzungen — ARHV
§ 9 Übersetzungen — ARHV
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 219/1980
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1980
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12032205
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
(2) Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher verfaßt werden. Seine Unterschrift ist vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu beglaubigen.