JudikaturJustizRS0116000

RS0116000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2007

Für den Fall, dass mit einem Beschluss über Rechtsschutzansprüche abgesprochen wird, ist dem Rechtsmittelgegner insbesondere in letzter Instanz eine Möglichkeit zur allfälligen Widerlegung der Rechtsmittelgründe zu geben, um eine Entscheidung zu seinen Lasten durch die Überzeugungskraft seiner Gegenargumente zu verhindern.

Entscheidungen
6