JudikaturJustiz8Ob38/02z

8Ob38/02z – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. August 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Robert H*****, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, infolge Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. November 2001, GZ 46 R 507/01a-13, mit dem infolge Rekurses der Gläubiger Mag. Martin H*****, Bankangestellter, und Christine H*****, Hausfrau, *****, der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Mai 2001, GZ 63 S 11/01p-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wird aufgehoben und diesem nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht eröffnete über das Vermögen des Antragstellers das Schuldenregulierungsverfahren und sprach aus, dass diesem die Eigenverwaltung zustehe. In seinem Antrag auf Annahme des Zahlungsplans bot der Schuldner eine Quote von insgesamt 11,5 % zahlbar in 98 Quoten zu je S 3.136,62. Die Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners betragen nach seinen Angaben S 2,672.947,22. Über Rekurs der Gläubiger Mag. Martin und Christine H*****, änderte das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass es den Antrag des Schuldners, über sein Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren zu eröffnen, abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Zahlungsfrist sieben Jahre nicht übersteigen dürfe; dies bedeute, dass maximal 84 Teilquoten zulässig seien. Dieser inhaltliche Mangel sei keinem Verbesserungsverfahren zugänglich. Dem Rekurs sei daher schon aus diesem Grunde Folge zu geben und der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abzuweisen gewesen; sohin sei es entbehrlich, auf die weiteren Rekursgründe der Gläubiger einzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs des Schuldners, der zulässig ist, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Verbesserungsfähigkeit des angeboten Zahlungsplanes fehlt; er ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufgebungsantrages auch berechtigt.

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 282/01f = RZ 2002/15 (ua) ausführlich dargelegt hat, ist das Konkurseröffnungsverfahren ein zweiseitiges Verfahren und ist daher dem Gegner des Rekurs- bzw Revisionsrekurswerbers Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vorliegendenfalls war daher vorerst der Revisionsrekurs des Schuldners den genannten Gläubigern zuzustellen und ihnen eine Gelegenheit zur Revisionsrekursbeantwortung zu geben. Diese beantragten, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Der Schuldner bringt in seinem Revisionsrekurs vor, dass ein Zahlungsplan eines unvertretenen Schuldners in Zweifel so zu interpretieren sei, dass er dem Gesetz entspreche. Zu dieser Frage liege keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der von ihm vorgelegte Zahlungsplan sei ihm vom Erstgericht zur Verbesserung zurückgestellt worden, sodass ein Verbesserungsverfahren offensichtlich doch möglich sei. Jedoch finde sich im Verbesserungsauftrag kein Wort darüber, dass der Zahlungsplan wegen angeblicher Überschreitung der Siebenjahresfrist unzulässig sei. Der von ihm vorgelegte Zahlungsplan sei auf sieben Jahre angelegt; es würden darin 98 Quoten angeboten, wobei auf jedes der sieben Jahre 14 Quoten - analog zum Bezug von 14 Monatsgehältern - angeboten worden seien. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass lediglich im Monatsabstand zu zahlende Quoten angeboten werden könnten. Schon die Zahl der von ihm angebotenen Quoten zeige, dass mit dem von ihm angeboten Zahlungsplan die siebenjährige Frist genau eingehalten werden sollte: 14 Quoten für jedes Jahr ergebe für den gesamten Zeitraum von sieben Jahren genau die von ihm angebotene Quotenzahl von 98.

Entgegen den Ausführungen in der Rekursentscheidung geht auch Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 183 KO Rz 34 (idS auch Deixler/Hübner, Privatkonkurs2 Rz 149) davon aus, dass bei einem schriftlich überreichten Konkurseröffnungsantrag eines Schuldners, der nicht durch einen Rechtsanwalt oder anders qualifiziert vertreten ist, - selbst wenn ein nicht verbesserbarer Mangel (inhaltlicher Mangel) vorliegt - vor Erledigung des Antrags die für die notwendigen Ergänzungen nötige Anleitung zu geben sei. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Tatsächlich wurde dem Schuldner vom Erstgericht ein Verbesserungsauftrag erteilt, die angebotenen 98 Raten hiebei aber nicht beanstandet (ON 14). Da der Antrag des unvertretenen Schuldners (ON 11) tatsächlich auch in der von ihm genannten Richtung unklar war und es nicht denkunmöglich ist, dass der Schuldner seinen Zahlungsplan im Sinn seiner nunmehrigen Revisionsrekursausführungen verstanden wissen wollte, wäre dieser Umstand aufzuklären gewesen, bevor - infolge Rekurses der Gläubiger Mag. Martin und Christine H***** auch aus zahlreichen anderen Gründen, zu denen Stellung zu nehmen dem Schuldner jedoch nicht Gelegenheit gegeben wurde - der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abgewiesen wurde.

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht - nach Klarstellung des Antrags des Schuldners (Zahlung sämtlicher Raten innerhalb der siebenjährigen Frist; siehe auch 1. Rate innerhalb von 2 Monaten ab Annahme des Zahlungsplans) sowie nach Zustellung des Rekurses an den Schuldner zur Erstattung einer allfälligen Äußerung - die neuerliche Entscheidung aufzutragen.