JudikaturJustizRS0115972

RS0115972 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2015

Bereits wenn einer von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen zutrifft, ist das Wiederaufnahmsverfahren ohne Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO fortzusetzen; ein "Splitting" in einzelne (stattzugebende beziehungsweise abzuweisende) Beweismittel und damit hinsichtlich einerseits zurückzuweisender beziehungsweise andererseits stattzugebender Wiederaufnahmsgründe hat nicht zu erfolgen.

Entscheidungen
5