RS0115553 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Vom Vorwurf, eine ideell konkurrierende strafbare Handlung begründet zu haben, ist nicht freizusprechen (Unzulässigkeit eines sogenannten Qualifikationsfreispruchs).
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Vom Vorwurf, eine ideell konkurrierende strafbare Handlung begründet zu haben, ist nicht freizusprechen (Unzulässigkeit eines sogenannten Qualifikationsfreispruchs).