JudikaturJustizRS0115447

RS0115447 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2013

Der Oberste Gerichtshof vermag die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weil dies einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des zweiten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage - zum Beispiel wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels - voraussetzen würde.

Entscheidungen
3