RS0115088 – OGH Rechtssatz
RS0115088 – OGH Rechtssatz
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Können sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (hier: Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet § 585 ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß § 582 ZPO auf Antrag den Obmann zu bestellen (Hier: Wegfall der vereinbarten SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer und der darin für die Obmannbestimmung vorgesehenen Zuständigkeit des Vorstandes der Bundesingenieurkammer).