JudikaturJustizRS0115088

RS0115088 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2005

Können sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (hier: Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet § 585 ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß § 582 ZPO auf Antrag den Obmann zu bestellen (Hier: Wegfall der vereinbarten SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer und der darin für die Obmannbestimmung vorgesehenen Zuständigkeit des Vorstandes der Bundesingenieurkammer).

Entscheidungen
2