§ 585 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
§ 585 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen — ZPO
§ 585 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40072260
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.