ZPO
Gliederung
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Zweiter Titel Schiedsvereinbarung
§ 585 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.
§ 585 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 585 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
…§ 585. Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das…
§ 577 Anwendungsbereich
… 577. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. (2) §§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6 , §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt…
Art. 7 Artikel VII
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu den §§ 577 bis 618 , RGBl. Nr. 113/1895) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimm…
Rückverweise