JudikaturJustizRS0115048

RS0115048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2023

Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach § 85 Abs 1 ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind.

Entscheidungen
7