JudikaturJustizRS0114789

RS0114789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2001

Eine Doppelversicherung, die ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (hier: Verschmelzung) entsteht, kann ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag der Korrektur nach § 60 VersVG unterliegt. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des § 60 Abs 1 VersVG; Übernehmergesellschaft) kommt es hiebei nicht an. Weitere Voraussetzung für die Modifizierung des übergegangenen Vertrages in analoger Anwendung des § 60 VersVG ist die Identität desselben versicherten Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern.