RS0114164 – OGH Rechtssatz
RS0114164 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine grundsätzliche Bindung an eine ausländische Sorgerechtsentscheidung kann es nicht geben, da das zentrale Beurteilungskriterium bei allen die Rechte eines Kindes betreffenden Entscheidungen, so auch für die Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung beziehungsweise der dagegen ins Treffen geführten Versagungsgründe, das Wohl des Kindes sein muss (7 Ob 2331/96m = ZfRV 1997, 130).