RS0114051 – OGH Rechtssatz
RS0114051 – OGH Rechtssatz
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Nur das Festhalten des Ergebnisses über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit, nicht aber auch der Inhalt des Protokolles über die Erforschung der Willensfreiheit ist erforderlich; die im aufgenommenen Testament enthaltene Erklärung, dass sich das Gericht (der Notar) in einem Gespräch mit dem Erblasser über dessen Handlungsfähigkeit überzeugt und dessen Testierfähigkeit festgestellt habe, entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen (Erfordernissen) (GlU 6699, 1 Ob 609/56).