Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 568

§ 568

Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.

Entscheidungen
27
  • Rechtssätze
    7