Spruch I. Die Bezeichnung der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei wird auf „V***** GmbH in Liqu.“ berichtigt. II. Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kosten…
Text Begründung: Zu I.: Aus dem Firmenbuch (FN *****) ergibt sich, dass die Generalversammlung am 16. 7. 2019 den Beschluss fasste, die Nebenintervenientin aufzulösen, und dass die Nebenintervenientin ihre Firma geändert hat. Ihre Parteibezeichnung ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (RIS Jus…
Rechtliche Beurteilung Die – nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof – beantwortete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil den Vorinstanzen wegen in wesentlichen Bereichen widersprüchlicher Feststellungen keine gesicherte Tatsachengrundlage für die Beurteilung der behaupteten Verletzung der Erk…