JudikaturJustizRS0113819

RS0113819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2010

Begeht ein Gendarmeriebeamter einen Diebstahl und vereinbaren die zum Tatort gerufenen Kollegen mit ihrem Postenkommandanten, den Vorfall zu verschweigen, so kommt als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) dieses durch Unterlassen (§ 2 StGB) begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt allein der Postenkommandant in Betracht, der in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des mutmaßlichen Diebes verpflichtet ist, sich (zwar) jeder Erhebung zu enthalten, jedoch sofort der Dienstbehörde zu berichten (§ 109 Abs 1 zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979). Die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden wird von der Ausnahmeregelung des § 84 Abs 2 StPO nicht berührt (§ 84 Abs 3 StPO).

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