RS0113565 – OGH Rechtssatz
RS0113565 – OGH Rechtssatz
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Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu legitimiert, als Vertreter des Nachlasses seine Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Verstorbenen oder zur Entbindung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten behandelnder Ärzte des Verstorbenen (§ 9 KAG, § 20 nöKAG 1974, § 26 ÄrzteG und andere) im Erbrechtsstreit zu erteilen. Entsprechende Unterlassungen können daher schon deshalb nicht durch das Verlassenschaftsgericht in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts ersetzt werden.