ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Basisausbildung sowie die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt sind durch Rasterzeugnisse, in denen auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte fachärztliche Prüfung zu erbringen.
(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse sowie über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate zu erlassen.
§ 26 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 26 Erfolgsnachweis
…§ 26. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Basisausbildung sowie die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt sind durch Rasterzeugnisse, in denen auf Inhalt (die vermittelten…
§ 263 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
… 1 Z 6, § 24 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27a Abs. 3, § 27b Abs. 3, § 72 Abs. 1 und 2, § …
§ 8 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
…Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie 3. die fachärztliche Prüfung zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen ( § 26 ). (2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß § 10 zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung…
§ 7 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
…sofern § 257 nicht anderes bestimmt, sowie 3. die fachärztliche Prüfung zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen ( § 26 ). (2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß § 9 zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung…
Rückverweise