§ 26 Erfolgsnachweis
§ 26 Erfolgsnachweis — ÄrzteG 1998
§ 26 Erfolgsnachweis — ÄrzteG 1998
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
31. Mai 2026
Paragraf-ID
NOR40165451
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Basisausbildung sowie die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt sind durch Rasterzeugnisse, in denen auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.
(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse sowie über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate zu erlassen.