JudikaturJustizRS0113523

RS0113523 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2000

Die Begründung eines vorrangigen Pfandrechts unter missbräuchlicher Verwendung von Vollmachten ist kein infolge Kollusion unwirksames Rechtsgeschäft. Die zum Nachteil der Vertretenen in ihrem Namen unter Missbrauch einer Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen kommen jedoch in ihren Auswirkungen (durch die grundbürgerliche Rangverschiebung begünstigter Hypothekargläubiger und die dadurch benachteiligten Vertretenen) einem solchen gleich. Rechtshandlungen, im Besonderen Grundbuchshandlungen, sind daher zumindest inter partes unwirksam, wenn der Vertreter in Missbrauch von Vertretungsmacht handelte und dem Dritten (hier: Hypothekargläubiger) grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.