JudikaturJustizRS0113459

RS0113459 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2012

Die mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 normierte Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde nicht rückwirkend angeordnet. Einer Einbeziehung dieses wertneutralen Umstandes in den gemäß §§ 1, 61 StGB vorzunehmenden Vergleich steht der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen entgegen, weil sie sich ausschließlich am Täter orientieren und überdies ausdrücklich lediglich auf Strafgesetze abzielen. Eine bereits vor dem 1. Juli 2001 (gemäß § 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt.

Entscheidungen
3