RS0113189 – OGH Rechtssatz
RS0113189 – OGH Rechtssatz
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Art 45 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verpflichtet die Träger der Mitgliedsstaaten, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten. Diese Berücksichtigung hat so zu erfolgen, als handle es sich um inländische Zeiten. Es ist unerheblich, ob die Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind.